Im BK-Verfahren ist leider für die Betroffenen oftmals eine Klage gegen den eigenen BK-(Pflicht-)Versicherungsträger (z. B. sog. "Berufs-genossenschaften"/BG'en) vor einem Sozialgericht unausweislich. Während dort auf der Beklagtenseite der Unternehmer quasi von der "BG" als seinem Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträger (vgl. § 104 SGB VII) vertreten wird, der darüberhinaus auch - selbst von Gerichten - quasi als Herr des Verfahrens auftritt, sind die Versicherten umso mehr von der Unabhängigkeit der medizinischen Gutachter abhängig.
Daher ist es für Betroffene von entscheidender Bedeutung, dem Sozialgericht nach § 109 SGG einen Facharzt ihres Vertrauens vorzuschlagen!
Die BK-Begutachtungssystematik vor Gericht läßt sich wie folgt schematisch darstellen:
KAUSALITÄTSNEXUS (I + II) →III:
I
Arbeitstechnische Voraussetzungen für die Entstehung einer BK
Tatbestandsmerkmal „Einwirkung“: Vollbeweisforderung!
II
Diagnose-Sicherung nach klinischen Fachgebieten
Tatbestandsmerkmal „Krankheit“: Vollbeweisforderung!!!
III
Arbeitsmedizinisches BK-Zusammenhangsgutachten (I + II)→ III
Hinweis: Das Gericht kann Sachverhalte ad I und ad II von Amts wegen nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) selbst erforschen!
Literaturempfehlung
Müsch F. H.: Berufskrankheiten-Begutachtung (EDITORIAL)
Bei Differenzen zwischen der Berufsanamnese des Versicherten und der BG-Pflichtexpertise zu den arbeitstechnischen Voraussetzung für die Entstehung einer Berufs-krankheit kann das Gericht im Sinne der Amtsermittlungspflicht einen neutralen und unabhängigen Sach-verständigen berufen.
Die Gutachterauswahl zur klinischen Diagnosesicherung - z. B. durch einen Pneumologen - unterliegt ("eigentlich") der (Fach-) Ärztlichen Weiterbildungsordnung (Kammerrecht!).
Gewerbeärzte sollten "Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse..."
(§ 4 Abs. 4 BKV)
ein BK-"Zusammenhangsgutachten" erstellen, darüberhinaus kommen nach der (Fach-) Ärztlichen Weiterbildungs-ordnung dafür ausschließlich Arbeitsmediziner in Frage, die aber bei Gericht leider oftmals zu BK-Fragen gar nicht gehört werden.