Berufskrankheiten-Begutachtung
Franz H. Dr. Müsch: (Landes-) Sozialgerichtsgutachter
Im BK-Verfahren ist leider für die Betroffenen oftmals eine Klage gegen den eigenen BK-(Pflicht-)Versicherungsträger (z. B. sog. "Berufsgenossenschaften"/"Unfallkassen") vor einem Sozialgericht unausweislich. Während dort auf der Be-klagtenseite der Unternehmer quasi von der "BG" als seinem Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträger (vgl. § 104 SGB VII) vertreten wird - der darüberhinaus (auch selbst vor Gerichten) quasi als Herr des Verfahrens auftritt - sind die Versicherten umso mehr von der Unabhängigkeit der medizinischen Gutachter abhängig:
Daher ist es für Betroffene von entscheidender Bedeutung, dem Sozialgericht nach
§ 109 Sozialgesetzbuch (SGG) einen Facharzt ihres Vertrauens vorzuschlagen (s. u.)!
Die BK-Begutachtungssystematik vor Gericht läßt sich wie folgt schematisch darstellen:
KAUSALITÄTSNEXUS (I + II) →III
I
Arbeitstechnische Voraussetzungen für die Entstehung einer BK
Tatbestandsmerkmal „Einwirkung“: Vollbeweisforderung!
(Begutachtung durch Sachverständige der Staatlichen Gewerbeaufsicht)
II
Fachärztliche Diagnose-Sicherung nach klinischen Fachgebieten
Tatbestandsmerkmal „Krankheit“: Vollbeweisforderung!
(Begutachtung ggflls. auch durch Rechtsmediziner)
III
Fachärztliches arbeitsmedizinisches BK-Zusammenhangsgutachten (I + II)→ III
Hinweis: Das Gericht erforscht die Sachverhalte ad I und ad II von Amts wegen (Untersuchungsmaxime) nach
§ 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)!
ACHTUNG: Neuer Schwerpunkt!
SPRUNGREVISION (§ 161 SGG) zum Bundessozialgericht (BSG)
"Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter
Übergehung der Berufungsinstanz (*) zu (...)" / (*) Landessozialgericht/LSG
Literaturempfehlungen
Schweigler, Daniela: Das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG)
Dogmatische Einordnung und sozialgerichtliche Praxis eines umstrittenen Prozessinstruments
Univ., Diss., München 2012 / Nomos, Baden-Baden 2013
Müsch Franz H.: Berufskrankheiten-Begutachtung (EDITORIAL)
Tatbestandsmerkmal "Einwirkung"
Bei Differenzen zwischen der Berufsanamnese des Versicherten und der Pflichtexpertise der beklagten BG zu den arbeitstechnischen Voraussetzung für die Entstehung einer Berufs-krankheit sollte das Gericht im Sinne der Amtsermittlungspflicht einen neutralen und unabhängigen Sach-verständigen berufen.
Tatbestandsmerkmal
"Krankheit"
Die Gutachterauswahl zur klinischen Diagnosesicherung - z. B. durch einen Pneumologen - unterliegt ("eigentlich") der (Fach-) Ärztlichen Weiterbildungsordnung (Kammerrecht!).
Arbeitsmedizinisches
BK-Zusammenhangsgutachten
Gewerbeärzte sollten "Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse..."
(§ 4 Abs. 4 BKV)
ein BK-"Zusammenhangsgutachten" erstellen, darüberhinaus kommen nach der (Fach-) Ärztlichen Weiterbildungsordnung dafür ausschließlich Arbeitsmediziner in Frage, die aber bei Gericht leider oftmals zu BK-Fragen gar nicht gehört werden.