Berufskrankheiten-Begutachtung

Franz H. Dr. Müsch: (Landes-) Sozialgerichtsgutachter

 

Im BK-Verfahren ist leider für die Betroffenen oftmals eine Klage gegen den eigenen BK-(Pflicht-)Versicherungsträger (z. B. sog. "Berufsgenossenschaften"/"Unfallkassen") vor einem Sozialgericht unausweislich. Während dort auf der Be-klagtenseite der Unternehmer quasi von  der "BG" als seinem Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträger (vgl. § 104 SGB VII) vertreten wird - der darüberhinaus (auch selbst vor Gerichten) quasi als Herr des Verfahrens auftritt - sind die Versicherten umso mehr von der Unabhängigkeit der medizinischen Gutachter abhängig:

Daher ist es für Betroffene von entscheidender Bedeutung, dem Sozialgericht nach
§ 109 Sozialgesetzbuch (SGG) einen Facharzt ihres Vertrauens vorzuschlagen (s. u.)!

 

Die BK-Begutachtungssystematik vor Gericht läßt sich wie folgt schematisch darstellen:

 KAUSALITÄTSNEXUS (I + II) →III

Arbeitstechnische Voraussetzungen für die Entstehung einer BK
     Tatbestandsmerkmal „Einwirkung“: Vollbeweisforderung!
(Begutachtung durch Sachverständige der Staatlichen Gewerbeaufsicht)
II 

Fachärztliche Diagnose-Sicherung nach klinischen Fachgebieten 
    Tatbestandsmerkmal „Krankheit“: Vollbeweisforderung!
(Begutachtung ggflls. auch durch Rechtsmediziner)

III 

Fachärztliches arbeitsmedizinisches BK-Zusammenhangsgutachten (I + II)→  III

Hinweis:  Das Gericht erforscht die Sachverhalte ad I und ad II von Amts wegen (Untersuchungsmaxime) nach

§ 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG)!

 

 

ACHTUNG: Neuer Schwerpunkt!

SPRUNGREVISION (§ 161 SGG) zum Bundessozialgericht (BSG)
"Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter

Übergehung der Berufungsinstanz (*) zu (...)"  / (*) Landessozialgericht/LSG

 

 

Literaturempfehlungen

Schweigler, Daniela: Das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG)
Dogmatische Einordnung und sozialgerichtliche Praxis eines umstrittenen Prozessinstruments
Univ., Diss., München 2012 / Nomos, Baden-Baden 2013

 

Müsch Franz H.: Berufskrankheiten-Begutachtung (EDITORIAL)

Arbeitsmedizin (ASU), 539-540, 2015

Tatbestandsmerkmal "Einwirkung"

Bei Differenzen zwischen der Berufsanamnese des Versicherten und der Pflichtexpertise der beklagten BG zu den arbeitstechnischen Voraussetzung für die Entstehung  einer Berufs-krankheit sollte das Gericht im Sinne der Amtsermittlungspflicht einen neutralen und unabhängigen Sach-verständigen berufen.

Tatbestandsmerkmal

"Krankheit"

 

Die Gutachterauswahl zur klinischen Diagnosesicherung - z. B. durch einen Pneumologen - unterliegt ("eigentlich") der (Fach-) Ärztlichen Weiterbildungsordnung (Kammerrecht!). 

Arbeitsmedizinisches

BK-Zusammenhangsgutachten

 

Gewerbeärzte sollten "Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse..."

(§ 4 Abs. 4 BKV)

ein BK-"Zusammenhangsgutachten" erstellen, darüberhinaus kommen nach der (Fach-) Ärztlichen Weiterbildungsordnung dafür ausschließlich Arbeitsmediziner in Frage, die aber bei Gericht leider oftmals zu BK-Fragen gar nicht gehört werden.

Haben Sie eine konkrete Frage zu einer BK- Beratung/-Begutachtung?

 

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