09/06/2020 von Meddir a. D. Dr. Müsch 0 Kommentare
Covid-19 / Berufskrankheit-Nr. 31 01
Infektionskrankheiten wie z. B. Lungentuberkulose, Hepatitis, AIDS und aktuell auch Covid-19 können als - ärztlicherseits anzeigepflichtige - Berufskrankheiten (BK) entschädigt werden.
Die Meldungen sind zu richten an den Staatlichen (Landes-) Gewerbearzt oder den Unfall-Versicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) unter Angabe folgender Berufskrankheit-Nr. 31 01 Anlage 1 BKV:
"Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrts-pflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektions-gefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war."
Der zuständige "Berufskrankheiten"- Bundesminister ist nicht der Gesundheitsminister (SPAHN/CDU), sondern der Arbeitsminister (HEIL/SPD)!
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